Arzthaftungsrecht
Mit dem Behandlungsvertrag entsteht auf Seiten des behandelnden Arztes eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber seinem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Der behandelnde Arzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Er schuldet keinen bestimmten Erfolg, aber jedenfalls eine fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen Sorgfaltspflichten, können sich hieraus etwaige Schadenersatzansprüche ergeben. Möglichen Verstöße können Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler oder sonstige Pflichtverstöße sein.
Wir beraten Sie gerne bei:
§ Arzthaftungssachen
Arzthaftungsrecht
Mit dem Behandlungsvertrag entsteht auf Seiten des behandelnden Arztes eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber seinem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Der behandelnde Arzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag die Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bei der Behandlung. Er schuldet keinen bestimmten Erfolg, aber jedenfalls eine fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen Sorgfaltspflichten, können sich hieraus etwaige Schadenersatzansprüche ergeben. Möglichen Verstöße können Behandlungsfehler, Aufklärungsversäumnisse, Dokumentationsfehler oder sonstige Pflichtverstöße sein.
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